Satzung
Satzung des Deutschen Psychotherapeuten Netzwerks
- Kollegennetzwerk Psychotherapie-
Berufs- und Interessenverband psychotherapeutisch Tätiger
Präambel
Das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk entsteht aus dem Kollegennetzwerk Psychotherapie, welches wiederum aus der Initiative für gerechte Honorare hervorging. Ziel war es, gemeinsame Kräfte psychotherapeutisch Tätiger durch Vernetzung und Informationsaustausch in einem demokratischen Sinn zu fördern.
Der Charme und der Geist der Anfangszeit soll erhalten bleiben, vor allem der Vernetzungsgedanke und die basisdemokratische Gesinnung.
Leistungen des Netzwerks kommen unmittelbar den psychotherapeutisch Tätigen zu gute oder werden zur Pflege des öffentlichen Ansehens der Psychotherapie (Darstellung in der Öffentlichkeit), zur Information von Patienten sowie vorzugsweise zur berufspolitischen Arbeit eingesetzt sowie zur juristischen Durchsetzung berechtigter Forderungen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen eingesetzt.
Um dies zu gewährleisten wird es
- keine verbandsüblichen Posten,
- keine Landesverbände,
- keine Delegiertenversammlungen,
- keine Gremien
sowie andere Kraft und Geld vergeudende Einrichtungen geben. Ziel bleibt stets eine schlanke Verwaltung und eine schlanke Hierarchie. Gefördert werden sollen dabei allerdings Arbeitsgruppen (wie z.B. eine Arbeitsgruppe „Modifizierung des Gutachterverfahrens“)
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk -Kollegennetzwerk Psychotherapie- Berufs- und Interessenverband psychotherapeutisch Tätiger
Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Ziel des Vereins ist die Unterstützung psychotherapeutisch Tätiger in ihrer alltäglichen Arbeit. Dazu zählt auch, die Mitglieder über wichtige gesetzliche Änderungen oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu informieren. Gleichzeitig soll der Vernetzungsgedanke gefördert werden. Berufliche Interessen der Mitglieder werden gegenüber allen Institutionen vertreten, die therapeutische Arbeit beeinflussen oder mitbestimmen können. Das Bild des Berufs soll in der Öffentlichkeit nachhaltig positiv beeinflusst werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Schaffung von Vernetzungsmaßnahmen, Unterstützung von Psychotherapeuten und Patienten bei der Vergabe freier Therapieplätze, Schaffung eines Terminvergabesystems, einer elektronischen Termindatenbank zum Eintragen freier Termine, regelmäßige Informationsschreiben,Informationsveranstaltungen, durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Fortbildungsveranstaltungen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zur Pflege des öffentlichen Ansehens der Psychotherapie (Darstellung in der Öffentlichkeit), zur Information von Patienten sowie vorzugsweise zur berufspolitischen Arbeit eingesetzt sowie zur juristischen Durchsetzung berechtigter Forderungen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen eingesetzt.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können approbierte psychotherapeutisch tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und andere approbierte psychotherapeutisch Tätige oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Der Bezug des Newsletters ist kostenfrei und von einer Mitgliedschaft unabhängig.
Auf Antrag einzelner Mitglieder können auch Personen, die sich um das Netzwerk verdient gemacht haben, als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, bei natürlichen Personen durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende, für andere Mitgliedschaftsformen zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Beitragssatzung festgelegt.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung oder als Online-Mitgliederversammlungsowie als gemischte Versammlung sowohl mit Präsenzteilnahmemöglichkeit als auch Onlineteilnahmemöglichkeit durchgeführt werden. Das gewählte technische Verfahren muss Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit sicherstellen.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Vorstand dies im Interesse des gesamten Vereins für sinnvoll erachtet.
Auch wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies fordern, muss sie gemäß Minderheitenrecht einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Kleine redaktionelle Änderungender Satzung oder der Beitragssatzung, die z.B. Rechtschreib- oder Grammatikfehler betreffen, kann der Vorstand selbst durchführen, wenn sie den Sinn des zu ändernden Teils damit nicht verändern. Die Mitglieder werden über solche Änderungen informiert.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Basisdemokratische Meinungsbildungs- und Abstimmungsformen)
Das Ziel des Verbandes ist es insbesondere, bei Entscheidungsbildungsprozessen basisdemokratische Prinzipen zu etablieren um Fragmentierung und Departizipation zu vermeiden.
Dazu wird der Verband Massnahmen und Werkzeuge anbieten, die es allen Mitgliedern ermöglichen, an Meinungsbildungs- und Abstimmungsprozessen gleichberechtigt mitwirken zu können. Dazu werden Instrumente wie das systemische Konsensieren aber auch Mitbestimmungsplattformen wie die die Plattform Decidim eingerichtet. Es können auch Online-Abstimmungen durchgeführt werden.
Zur Vermeidung unklarer Entscheidungslagen („Brexit-Dilemma“) ist bei einfachen Fragen eine Zweidrittel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich, bei Fragen, die das Berufsbild oder die berufliche Tätigkeit nachhaltig beeinflussen, eine Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder notwendig. Für Abstimmungen werden Fristen eingerichtet.
Mitglieder, die nicht an der Abstimmung teilnehmen werden dabei als Enthaltungen gewertet.
Mitglieder, die aus wichtigen Gründen nicht an einer Abstimmung teilnehmen konnten, können nachträglich teilnehmen, wenn sie dies beim Vorstand mit einer Frist von drei Wochen nach Abstimmungsende beantragen.
Tritt eine unklare Entscheidungslage ein, so gilt die Abstimmung als erfolglos, beantragte Maßnahmen erfolgen nicht. In laufenden Prozessen wird so weiter verfahren, als hätte die Abstimmung nicht stattgefunden.
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die gemeinnützigen Vereine Herzenswünsche Münster und Subvenio Düsseldorf.
Bonn, den 30.9.2019